Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingung
FL Seidenhüllen GmbH, Hirtenweg 1, 45770 Marl


I. Allgemeines - Geltungsbereich
Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden.
2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
3. Soweit nicht ausdrücklich bestimmt, ist neben der Schriftform stets die Textform zulässig.
II. Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben - soweit zumutbar - vorbehalten.
2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Für die richtige Auswahl der Ware und Menge ist der Kunde allein verantwortlich.
3. Sind mehrere Kunden Vertragspartei, so bevollmächtigen sich diese gegenseitig in allen den Kauf betreffenden Angelegenheit, unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen. Die Leistung erfolgt durch uns an jeden der Kunden mit Wirkung für und gegen alle übrigen Kunden.
4. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme erfolgt durch schriftliche Bestätigung, Übersendung der Rechnung oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden.
5. Änderungen oder Ergänzungen einer Bestellung bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung durch uns.
6. Der Vertragsschluss erfolgt stets unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch evtl. Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
7. Die Anwendbarkeit des § 312e I Nr. 1-3 BGB ist ausgeschlossen.
8. Sofern der Kunde die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt.
III. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
2. Der Kunde ist während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den Wechsel des Geschäftssitzes hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Soweit der Dritte bei einer Pfändung nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns insoweit entstandenen Ausfall. Der Kunde darf die gelieferte Waren jedoch nicht selbst verpfänden oder sicherungsübereignen.
3. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 3. und 4. dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
4. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern und zu weiterzuverarbeiten.
Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen wegen der gleichen Ansprüche mit allen Nebenrechten in
Höhe des Rechnungsbetrages zuzüglich 20% mit Rang vor dem Rest ab, die ihm durch die Weiterveräußerung und/oder die Weiterverarbeitung gegen Dritte erwachsen. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt, jedoch nicht zu deren weiteren Abtretung und/oder Verpfändung und/oder zur Vereinbarung von Abtretungsverboten an/mit Nacherwerben oder sonstigen Dritten. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Bei (drohender) Zahlungsunfähigkeit oder im Fall des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. bei Insolvenz hat der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner unverzüglich bekannt zu geben, die Schuldner über die Abtretung zu informieren sowie alle zum Forderungseinzug erforderlichen Unterlagen an uns auszuhändigen.
5. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zuzüglich 20% zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen, wobei die neue Sache durch den Kunden unentgeltlich und ordnungsgemäß zu verwahren ist. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.
6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der frei-zugebenden Sicherheiten obliegt uns.
IV. Preise/Zahlung
1. Alle angebotenen Preise sind bindend, gelten nur in der angegebenen Menge und verstehen sich ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Erhöhen oder ermäßigen sich zwischen Abgabe des Angebots oder Annahme des Auftrages und seiner Ausführung unsere Selbstkosten für Rohstoffe, Fracht und/oder Löhne, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, den Verkaufspreis entsprechend anzupassen.
3. Wir behalten uns vor, für alle durch Bundes- oder Landesgesetz erhobenen Abgaben durch die Ware verteuert wird, einen entsprechenden Aufpreis zu berechnen, wobei dem Kunden aus diesem Grund ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag nicht zusteht.
4. Rechnungen sind, nach Erhalt der Ware und ab Rechnungsdatum ohne Abzug, innerhalb von 14 Tagen in EURO zur Zahlung fällig. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Andere Zahlungsbedingungen, insbesondere die Annahme von Wechseln und Schecks bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
5. Der Kunde hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
6. Zahlungseingänge werden auf die älteste Forderung angerechnet. Schecks werden nur vorbehaltlich der Einlösung und nur erfüllungshalber angenommen; eine Verpflichtung zur Annahme von Wechseln besteht nicht. Wir sind berechtigt, mit Forderungen des Kunden, die er gegen unsere Mutter-, Tochter, Schwester-oder sonst verbundene Gesellschaften hat, aufzurechnen.
7. Rechte des Kunden zur Aufrechnung sowie ein Zurückbehaltungsrecht an der Zahlung bestehen nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden.
8. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn der Gegenanspruch des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
9. Für Auslandslieferungen bleiben gesonderte Zahlungsbedingungen vorbehalten.
10. Bei wesentlichen Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden, insbesondere im Fall der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit sind wir berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Vorauszahlung oder Sicherstellung des ganzen oder eines Teils des Kaufpreises zu verlangen. Gerät der Kunde mit (Teil)Zahlungen aufgrund (drohender) Zahlungsunfähigkeit in Rückstand, sind wir berechtigt, evtl. weitere Lieferungen bis zur Zahlung der offenen Forderung zurückzuhalten. Die Abnahmepflicht des Kunden bleibt bestehen.
V. Versand/Lieferung/Gefahrübergang/Verpackung
1. Die Auslieferung der Ware erfolgt bei Abholung im Werk, ansonsten an der vereinbarten Stelle. Bei Änderung des Lieferortes auf Wunsch des Kunden trägt dieser die dadurch entstehenden Mehrkosten.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht bei Abholung im Werk mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Der Abschluss von Transportversicherungen erfolgt - soweit nicht anders vereinbart - ausschließlich durch den Kunden.
3. Die den Lieferschein unterzeichnenden Personen gelten uns gegenüber als zur Abnahme der Ware und zur Bestätigung des Empfangs als bevollmächtigt sowie unser Lieferverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheins als anerkannt.
4. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
5. Gerät der Kunde nach schriftlicher Mahnung hinsichtlich seiner Bereitstellungs- oder Mitwirkungspflicht in Verzug, sind wir berechtigt, unter schriftlicher Nachfristsetzung von 14 Kalendertagen nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
6. Versandfertig gemeldete Ware muss der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf einer Frist von
10 Kalendertagen nach Meldung abrufen. Erfolgt kein Abruf, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen. Das Lagergeld beträgt 1% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat und ist auf 5% des Rechnungsbetrages begrenzt, wobei es uns freisteht, höhere Lagerkosten nachzuweisen.
7. Ohne bestimmte Weisung erfolgt der Versand nach bestem Ermessen, jedoch ohne Verbindlichkeit für billigste Verfrachtung. Durch Teillieferung erwachsende Kosten trägt der Kunde.
8. Bei Bestellungen auf Abruf gewähren wir - soweit nichts anderes vereinbart - eine Frist von 3 Monaten vom Tage der Bestellung an. Ist die Abnahmefrist verstrichen, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl die Ware entweder in Rechnung zu stellen oder die Bestellung im Hinblick auf den nicht abgewickelten Teil des Vertrages zu stornieren.
9. Lieferfristen sind - soweit nicht ausdrücklich bestimmt - stets unverbindlich. Lieferverzögerungen berechtigen den Kunden erst nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag. Im Falle einer Anzahlung und Teillieferungen kann die Anzahlung erst mit der letzten Rate verrechnet werden.
10. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% stellen eine vertragsgemäße Erfüllung dar.
VI. Gewährleistung
1. Wir leisten für Mängel der von uns gelieferten Waren zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Fall der Nachbesserung tragen wir alle zu deren Zweck erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort zu verbringen ist.
2. Dem Kunden ist bekannt, dass es sich bei den gelieferten Seidenhüllen um Naturprodukte handelt. Der Kunde muss uns deshalb offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Erfolgt die Mängelrüge aufgrund besonderer Dringlichkeit mündlich oder fernmündlich, so bedarf sie der schriftlichen Bestätigung. Zur Überprüfung der angeblichen Mängel durch uns ist die Ware unangetastet zu lassen.
3. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
4. Materialproben gelten nur dann als Beweismittel für die Güte, wenn sie in der Gegenwart eines von uns besonders Beauftragten vorschriftsmäßig hergestellt worden sind.
5. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
6. Wählt der Kunde nach gescheiteter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
7. Mängelgewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns der Mangel nicht rechtzeitig angezeigt wurde (Ziff. 2 dieser Bestimmung) oder die gelieferte Ware mit Zusätzen versehen und/oder in sonstiger Weise chemisch und/oder mechanisch verändert worden ist, soweit die Veränderung nicht im Rahmen des gewöhnlichen und dem Stand der Technik entsprechenden Verarbeitungsvorgangs erfolgt.
8. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung oder das Angebot als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
9. Erhält der Kunde eine mangelhafte Gebrauchsanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Anleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
10. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Evtl. Garantien des Herstellers oder von Vorlieferanten bleiben hiervon unberührt.
VII. Haftungsbeschränkungen
1. Bei leicht fahrlässigen und nicht unwesentlichen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den
nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen und nicht unwesentlichen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
3. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden oder Arglist vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
VIII. Datenschutzerklärung
Wir speichern und verarbeiten uns bekannt gewordene personenbezogene Daten nur zum Zwecke der Durchführung des jeweiligen Vertrages und nur soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlich ist und nach eingehender Interessenabwägung kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Kunden an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Insoweit willigt der Kunde der Speicherung, Übermittlung und Nutzung seiner Daten ein.
IX. Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Marl.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) finden keine Anwendung.
3. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Marl. Dasselbe gilt für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, sei es, dass die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei ihren Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Deutschen Rechts verlegt hat oder dort nie hatte, sei es, dass dies zum Zeitpunkt der Klage nicht bekannt ist. Gleiches gilt für den Fall, dass im Wege des Scheck-, Wechsel- und Mahnverfahrens Ansprüche geltend gemacht werden.
4. Höhere Gewalt bei uns oder einem unserer Lieferanten, z.B. Betriebsstörungen jeder Art, insbesondere Maschinendefekt, Streik, Arbeitseinstellung, Aussperrung, unverschuldete Mängel an den zur Herstellung erforderlichen Rohstoffen, Verkehrsstörungen, Transportverzögerungen und alle sonstigen hier nicht aufgeführten unverschuldeten Umstände, die uns und unsere Lieferanten an der rechtzeitigen, sachgemäßen Ausführung hindern, berechtigen uns nach unserer Wahl, die Lieferverpflichtung durch Rücktritt vom Vertrag ganz oder teilweise zu beenden, oder lediglich für den Zeitraum der Verzögerung auszusetzen. Bei Überschreitungen von Lieferzeiten bleibt der Kunde zur Abnahme verpflichtet.
5. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Marl, den 15. Juli 2008 die Geschäftsführung

 

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