Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und
Zahlungsbedingung
FL Seidenhüllen GmbH, Hirtenweg 1, 45770 Marl
I. Allgemeines - Geltungsbereich
Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen
zwischen uns und dem Kunden.
2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen
werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer
Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
3. Soweit nicht ausdrücklich bestimmt, ist neben der Schriftform stets die
Textform zulässig.
II. Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen
in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben - soweit zumutbar - vorbehalten.
2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte
Ware erwerben zu wollen. Für die richtige Auswahl der Ware und Menge ist der
Kunde allein verantwortlich.
3. Sind mehrere Kunden Vertragspartei, so bevollmächtigen sich diese
gegenseitig in allen den Kauf betreffenden Angelegenheit, unsere
rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen. Die Leistung erfolgt durch
uns an jeden der Kunden mit Wirkung für und gegen alle übrigen Kunden.
4. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb
von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme erfolgt durch
schriftliche Bestätigung, Übersendung der Rechnung oder durch Auslieferung der
Ware an den Kunden.
5. Änderungen oder Ergänzungen einer Bestellung bedürfen stets der
schriftlichen Bestätigung durch uns.
6. Der Vertragsschluss erfolgt stets unter dem Vorbehalt der richtigen und
rechtzeitigen Selbstbelieferung durch evtl. Zulieferer. Dies gilt nur für den
Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei
Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der
Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert.
Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
7. Die Anwendbarkeit des § 312e I Nr. 1-3 BGB ist ausgeschlossen.
8. Sofern der Kunde die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der
Vertragstext von uns gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den
vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt.
III. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung
aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
2. Der Kunde ist während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts verpflichtet,
uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie
etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen.
Einen Besitzwechsel der Ware sowie den Wechsel des Geschäftssitzes hat uns der
Kunde unverzüglich anzuzeigen. Soweit der Dritte bei einer Pfändung nicht in
der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage
gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns insoweit
entstandenen Ausfall. Der Kunde darf die gelieferte Waren jedoch nicht selbst
verpfänden oder sicherungsübereignen.
3. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere
bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 3. und 4. dieser
Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
4. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern
und zu weiterzuverarbeiten.
Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen wegen der gleichen Ansprüche mit
allen Nebenrechten in
Höhe des Rechnungsbetrages zuzüglich 20% mit Rang vor dem Rest ab, die ihm
durch die Weiterveräußerung und/oder die Weiterverarbeitung gegen Dritte
erwachsen. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Nach der Abtretung ist der Kunde
zur Einziehung der Forderung ermächtigt, jedoch nicht zu deren weiteren
Abtretung und/oder Verpfändung und/oder zur Vereinbarung von Abtretungsverboten
an/mit Nacherwerben oder sonstigen Dritten. Wir behalten uns vor, die Forderung
selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Bei (drohender)
Zahlungsunfähigkeit oder im Fall des Antrags auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens bzw. bei Insolvenz hat der Kunde uns die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner unverzüglich bekannt zu geben, die Schuldner über
die Abtretung zu informieren sowie alle zum Forderungseinzug erforderlichen
Unterlagen an uns auszuhändigen.
5. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und
im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen,
so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der
von uns gelieferten Ware zuzüglich 20% zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen,
wobei die neue Sache durch den Kunden unentgeltlich und ordnungsgemäß zu
verwahren ist. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen vermischt ist.
6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des
Kunden insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden
Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der frei-zugebenden
Sicherheiten obliegt uns.
IV. Preise/Zahlung
1. Alle angebotenen Preise sind bindend, gelten nur in der angegebenen Menge und
verstehen sich ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Erhöhen oder ermäßigen sich zwischen Abgabe des Angebots oder Annahme des
Auftrages und seiner Ausführung unsere Selbstkosten für Rohstoffe, Fracht
und/oder Löhne, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung
berechtigt, den Verkaufspreis entsprechend anzupassen.
3. Wir behalten uns vor, für alle durch Bundes- oder Landesgesetz erhobenen
Abgaben durch die Ware verteuert wird, einen entsprechenden Aufpreis zu
berechnen, wobei dem Kunden aus diesem Grund ein Recht zum Rücktritt vom
Vertrag nicht zusteht.
4. Rechnungen sind, nach Erhalt der Ware und ab Rechnungsdatum ohne Abzug,
innerhalb von 14 Tagen in EURO zur Zahlung fällig. Nach Ablauf dieser Frist
kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Andere Zahlungsbedingungen, insbesondere die
Annahme von Wechseln und Schecks bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
5. Der Kunde hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8% über dem
Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden
nachzuweisen und geltend zu machen.
6. Zahlungseingänge werden auf die älteste Forderung angerechnet. Schecks
werden nur vorbehaltlich der Einlösung und nur erfüllungshalber angenommen;
eine Verpflichtung zur Annahme von Wechseln besteht nicht. Wir sind berechtigt,
mit Forderungen des Kunden, die er gegen unsere Mutter-, Tochter, Schwester-oder
sonst verbundene Gesellschaften hat, aufzurechnen.
7. Rechte des Kunden zur Aufrechnung sowie ein Zurückbehaltungsrecht an der
Zahlung bestehen nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt
oder durch uns anerkannt wurden.
8. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn der Gegenanspruch
des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
9. Für Auslandslieferungen bleiben gesonderte Zahlungsbedingungen vorbehalten.
10. Bei wesentlichen Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des
Kunden, insbesondere im Fall der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit sind wir
berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Vorauszahlung oder
Sicherstellung des ganzen oder eines Teils des Kaufpreises zu verlangen. Gerät
der Kunde mit (Teil)Zahlungen aufgrund (drohender) Zahlungsunfähigkeit in Rückstand,
sind wir berechtigt, evtl. weitere Lieferungen bis zur Zahlung der offenen
Forderung zurückzuhalten. Die Abnahmepflicht des Kunden bleibt bestehen.
V. Versand/Lieferung/Gefahrübergang/Verpackung
1. Die Auslieferung der Ware erfolgt bei Abholung im Werk, ansonsten an der
vereinbarten Stelle. Bei Änderung des Lieferortes auf Wunsch des Kunden trägt
dieser die dadurch entstehenden Mehrkosten.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung
der Ware geht bei Abholung im Werk mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit
der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst
zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über.
Der Abschluss von Transportversicherungen erfolgt - soweit nicht anders
vereinbart - ausschließlich durch den Kunden.
3. Die den Lieferschein unterzeichnenden Personen gelten uns gegenüber als zur
Abnahme der Ware und zur Bestätigung des Empfangs als bevollmächtigt sowie
unser Lieferverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheins als anerkannt.
4. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
5. Gerät der Kunde nach schriftlicher Mahnung hinsichtlich seiner
Bereitstellungs- oder Mitwirkungspflicht in Verzug, sind wir berechtigt, unter
schriftlicher Nachfristsetzung von 14 Kalendertagen nach unserer Wahl vom
Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
6. Versandfertig gemeldete Ware muss der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch
nach Ablauf einer Frist von
10 Kalendertagen nach Meldung abrufen. Erfolgt kein Abruf, sind wir berechtigt,
die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden nach eigenem Ermessen zu lagern und
als ab Werk geliefert zu berechnen. Das Lagergeld beträgt 1% des
Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat und ist auf 5% des
Rechnungsbetrages begrenzt, wobei es uns freisteht, höhere Lagerkosten
nachzuweisen.
7. Ohne bestimmte Weisung erfolgt der Versand nach bestem Ermessen, jedoch ohne
Verbindlichkeit für billigste Verfrachtung. Durch Teillieferung erwachsende
Kosten trägt der Kunde.
8. Bei Bestellungen auf Abruf gewähren wir - soweit nichts anderes vereinbart -
eine Frist von 3 Monaten vom Tage der Bestellung an. Ist die Abnahmefrist
verstrichen, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl die Ware entweder in
Rechnung zu stellen oder die Bestellung im Hinblick auf den nicht abgewickelten
Teil des Vertrages zu stornieren.
9. Lieferfristen sind - soweit nicht ausdrücklich bestimmt - stets
unverbindlich. Lieferverzögerungen berechtigen den Kunden erst nach Ablauf
einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag. Im Falle einer
Anzahlung und Teillieferungen kann die Anzahlung erst mit der letzten Rate
verrechnet werden.
10. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% stellen eine vertragsgemäße Erfüllung
dar.
VI. Gewährleistung
1. Wir leisten für Mängel der von uns gelieferten Waren zunächst nach unserer
Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Fall der Nachbesserung
tragen wir alle zu deren Zweck erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch
erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort zu
verbringen ist.
2. Dem Kunden ist bekannt, dass es sich bei den gelieferten Seidenhüllen um
Naturprodukte handelt. Der Kunde muss uns deshalb offensichtliche Mängel
innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen ab Empfang der Ware schriftlich
anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen
ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.
Erfolgt die Mängelrüge aufgrund besonderer Dringlichkeit mündlich oder fernmündlich,
so bedarf sie der schriftlichen Bestätigung. Zur Überprüfung der angeblichen
Mängel durch uns ist die Ware unangetastet zu lassen.
3. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den
Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
4. Materialproben gelten nur dann als Beweismittel für die Güte, wenn sie in
der Gegenwart eines von uns besonders Beauftragten vorschriftsmäßig
hergestellt worden sind.
5. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter
Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein
Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
6. Wählt der Kunde nach gescheiteter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt
die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt
sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies
gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
7. Mängelgewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der
Ware. Dies gilt nicht, wenn uns der Mangel nicht rechtzeitig angezeigt wurde (Ziff.
2 dieser Bestimmung) oder die gelieferte Ware mit Zusätzen versehen und/oder in
sonstiger Weise chemisch und/oder mechanisch verändert worden ist, soweit die
Veränderung nicht im Rahmen des gewöhnlichen und dem Stand der Technik
entsprechenden Verarbeitungsvorgangs erfolgt.
8. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur unsere
Produktbeschreibung oder das Angebot als vereinbart. Öffentliche Äußerungen,
Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße
Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
9. Erhält der Kunde eine mangelhafte Gebrauchsanleitung, sind wir lediglich zur
Lieferung einer mangelfreien Anleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn
der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
10. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Evtl. Garantien
des Herstellers oder von Vorlieferanten bleiben hiervon unberührt.
VII. Haftungsbeschränkungen
1. Bei leicht fahrlässigen und nicht unwesentlichen Pflichtverletzungen beschränkt
sich unsere Haftung auf den
nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren
Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen und nicht
unwesentlichen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des
Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei
uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens
des Kunden.
3. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem
Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden oder
Arglist vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und
Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
VIII. Datenschutzerklärung
Wir speichern und verarbeiten uns bekannt gewordene personenbezogene Daten nur
zum Zwecke der Durchführung des jeweiligen Vertrages und nur soweit es zur
Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlich ist und nach eingehender
Interessenabwägung kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige
Interesse des Kunden an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.
Insoweit willigt der Kunde der Speicherung, Übermittlung und Nutzung seiner
Daten ein.
IX. Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Marl.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des
UN-Kaufrechts (CISG) finden keine Anwendung.
3. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten
aus diesem Vertrag Marl. Dasselbe gilt für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, sei es, dass die im Klagewege in
Anspruch zu nehmende Partei ihren Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt aus
dem Geltungsbereich des Deutschen Rechts verlegt hat oder dort nie hatte, sei
es, dass dies zum Zeitpunkt der Klage nicht bekannt ist. Gleiches gilt für den
Fall, dass im Wege des Scheck-, Wechsel- und Mahnverfahrens Ansprüche geltend
gemacht werden.
4. Höhere Gewalt bei uns oder einem unserer Lieferanten, z.B. Betriebsstörungen
jeder Art, insbesondere Maschinendefekt, Streik, Arbeitseinstellung,
Aussperrung, unverschuldete Mängel an den zur Herstellung erforderlichen
Rohstoffen, Verkehrsstörungen, Transportverzögerungen und alle sonstigen hier
nicht aufgeführten unverschuldeten Umstände, die uns und unsere Lieferanten an
der rechtzeitigen, sachgemäßen Ausführung hindern, berechtigen uns nach
unserer Wahl, die Lieferverpflichtung durch Rücktritt vom Vertrag ganz oder
teilweise zu beenden, oder lediglich für den Zeitraum der Verzögerung
auszusetzen. Bei Überschreitungen von Lieferzeiten bleibt der Kunde zur Abnahme
verpflichtet.
5. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder
werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt
werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
Marl, den 15. Juli 2008 die Geschäftsführung